Ihr Recht im Falle eines Haftpflichtschadens

Laut § 249 BGB hat der Geschädigte nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall das Recht auf die Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs in den Vorschadenszustand erforderlich sind. Sofern alle notwendigen Voraussetzungen hierfür bestehen.

Die Höhe des Schadens ermittelt man durch den Vergleich des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis.

Der Schadensersatz dient laut seiner Definition der Wiederherstellung der früheren Güterlage. Dem Geschädigten dürfen dadurch grundsätzlich weder Nachteile noch Vorteile entstehen.

Der Geschädigte hat in der Regel die Aufgabe, die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursacher des Schadens bzw. dessen Versicherung nachzuweisen. Bei ihm liegt also die sogenannte Beweispflicht.
Hierauf beruht ein Kfz-Schadengutachten zur Beweissicherung:

Liegt ein Haftpflichtschaden vor, ist ein Beweissicherungsgutachten nötig, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und Schadensersatzansprüche des Unfallgegners abzuwehren.

Als Geschädigter haben Sie das Recht, für die Beweissicherung und für die Feststellung des Schadensumfangs einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen..

Das sollten Sie auch tun. Denn nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Ansprüche auf Schadensersatz – sofern auch alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind – in voller Höhe angesetzt und ggf. anerkannt werden können. Das gilt ebenso für den Fall, dass der Unfallgegner oder dessen Versicherung bereits einen Gutachter beauftragt haben. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig!

Aus unserer persönlichen Erfahrung raten wir Ihnen:

Akzeptieren Sie keine schnelle Abfindungszahlung durch den Schädiger oder dessen Versicherung
Akzeptieren Sie nie einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung
Akzeptieren Sie nie eine Werkstatt, die Ihnen von der gegnerischen Versicherung empfohlen wird.
Lassen Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten, damit Sie alle Ihre Ansprüche erhalten. Auch diese Kosten sind ggf. erstattungspflichtig!
Die folgenden Rechte im Schadenfall gelten für einen Großteil aller Fälle, können aber je nach Rahmenbedingungen abweichen oder eingeschränkt sein. Kontaktieren Sie für die Einzelfall-Prüfung Ihrer Ansprüche einen Anwalt Ihres Vertrauens!

Die Wichtigsten Rechte im Schadensfall


Wichtige Urteile rund um das Thema Kosten bei Kfz Gutachten auf einen Blick


Hiermit möchten wir Ihnen einen Überblick über diverse wichtige Urteile und gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf KFZ-Gutachter geben. In den angegebenen Leitsätzen finden Sie die offiziellen Kurzzusammenfassungen der Rechtsprechung. .

Diese Liste wird laufend von uns betreut, erhebt aber natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ebenso wenig kann und will sie eine Rechtsberatung für den individuellen Fall ersetzen. Bei weiteren Fragen und für eine Einschätzung Ihres Falles ist in jedem Fall ein Anwalt zu konsultieren.

Urteile zu Kfz-Gutachter & Sachverständiger Kosten

1Wer zahlt die Sachverständigenkosten?
Urteil: OLG Bremen, Az. 3 U 33/73
Datum: 13.6.1973
In diesem Grundsatzurteil beschloss das Oberlandesgericht Bremen, dass Aufwendungen des Geschädigten für die Begutachtung des Unfallschadens durch einen Sachverständigen grundsätzlich vom Schädiger im Rahmen des Schadensersatzes zur Wiedergutmachung übernommen werden müssen.

Leitsatz:
Aufwendungen des Geschädigten für die Begutachtung des Unfallschadens durch einen Sachverständigen gehören im Allgemeinen zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden, weil der Geschädigte sie aufwenden muss, um sich Klarheit über den Umfang des Schadens zu verschaffen und der Werkstatt einen sachgemäßen Reparaturauftrag zu erteilen. Soweit die Gutachterkosten auch im Kostenerstattungsverfahren geltend gemacht werden können, weil das Gutachten zugleich der Beweissicherung und damit der Prozessvorbereitung dient, kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung im Klagewege jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn der Geschädigte im Kostenerstattungsverfahren eine geringere Quote erhalten würde als bei der Geltendmachung im Klagewege.
2Muss der Geschädigte auf die Sachverständigenkosten achten?
Urteil: AG Bochum, Az. 68 C 405/98
Datum: 1.12.1998
Das Amtsgericht Bochum verpflichtet den Geschädigten, nur insofern auf die Kosten des Sachverständigen achten zu müssen, als dass er – salopp gesagt – keinen Wucherpreisen aufsitzt.

Leitsatz:
Halten sich die Kosten, die für die Erstellung eines Gutachtens verlangt werden, aus der Sicht des Geschädigten im Rahmen des Üblichen, sind sie von dem Schädiger zu ersetzen. Nur dann, wenn für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar ist, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Kosten verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen entsprechenden Auftrag nicht auf Kosten des Schädigers erteilen.
3Muss eine gegnerische Versicherung jeden Gutachterpreis zahlen?
Urteil: LG Coburg, Az. 32 S 61/02
Datum: 28.6.2002
Das Landgericht Coburg erachtete es als richtig, dass eine Versicherung immer zahlen muss. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn die Gutachterkosten absolut unangemessen überzogen sind.

Leitsatz:
Ein Unfallverursacher hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Versicherung kann eine Zahlung erst verweigern, wenn die Gutachterkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen.
4Wie berechnen sich die Gutachterkosten bei fehlender Vereinbarung?
Urteil: BGH X ZR 80/05; BGH X ZR 122/05; BGH X 42/06
Datum: 04.04.2006; 04.04.2006; 10.10.2006

Der BGH legt mit diesem Urteil fest, dass ein Gutachter bei fehlender Vereinbarung über die Höhe seiner Vergütung, die übliche Vergütung fordern kann. Lässt sich kein genauer Betrag der üblichen Vergütung ermitteln, ist diese trotzdem feststellbar, wenn das Gericht bei vergleichbaren Leistungen die üblicherweise verlangten und bezahlten Beträge vergleichbarer Leistungen zugrunde legt und somit einen regelmäßig angemessenen Betrag durch ergänzende Vertragsermittlung ermitteln kann. Der Sachverständige kann seine Vergütung nur ausnahmsweise nach billigem Ermessen bestimmen, wenn eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist. Der Gutachter darf somit für Gutachten pauschalisiert nach Schadenshöhe – und nicht nach Zeitaufwand – abrechnen.

Leitsatz:
„Die übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. […] Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite.“

„Bei der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billigem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung hat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist.“
5Wie bemisst sich das Pauschalhonorar eines Sachverständigen?
Urteil: LG München I, Az. 19 S 7874/11
Datum: 01.09.2011

Das Pauschalhonorar eines Sachverständigers orientiert sich laut dem LG München 1 an der Schadenshöhe. Die Rechtsprechung orientiert sich an der BVSK‑Honorarbefragung, die dort genannten Sätze finden Anwendung. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen möglichst günstigen Sachverständiger aufzusuchen. (Siehe auch BGH X ZR 80/05)
Leitsatz:
„Es entspricht gängiger Praxis, dass ein sogenanntes Grundhonorar in Bezug zur Schadenshöhe geltend gemacht wird. […] Soweit die Beklagte anführt, die Beweislast für die angemessene Honorarhöhe träfe die Klagepartei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.“
6Muss der Schädiger die Kosten für ein Sachverständigengutachten übernehmen?
Urteil: BGH VI ZR 67/06
Datum: 23.01.2007

Der BGH legt mit diesem Urteil fest, dass der Schädiger die Kosten für das Sachverständigengutachten übernimmt, wenn dieses erforderlich und zweckmäßig ist, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen und sie in Relation zur Schadenshöhe stehen.
Leitsatz:
„Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden.“
7Wer bezahlt die Gutachterkosten bei Mitverschulden des Geschädigten?
Urteil: BGH VI ZR 249/11
Datum: 07.02.2012

Ist der Beschädigte mitverantwortlich, wird sein Schadensersatzanspruch gekürzt. Somit auch die Gutachterkosten. Diese werden quotiert. D. h. der Schädiger haftet nur quotenmäßig, er muss also nicht die vollen Gutachterkosten ersetzen, sondern nur in der Höhe seiner Quote, z. B.: 60 % Eigenbeteiligung und 40 % Ersatz der Kosten.

Leitsätze:
„Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht anders als durch eine Quotierung dieser Kosten Berücksichtigung finden. Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten mithin im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.
8Muss der Schädiger die Gutachterkosten ersetzen?
Urteil: LG Saarbrücken Az. 13 S 109/10
Datum: 10.02.2012

Der Schädiger muss laut dem LG Saarbrücken die Gutachterkosten in Routinefällen ersetzen, wenn das Gutachten dem regionalen Markt entspricht. Der Sachverständige darf eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalisierung seines Honorars vornehmen. Der Geschädigte darf von der Erforderlichkeit ausgehen, wenn die Gutachterkosten sich innerhalb des Honorarkorridors bewegen.

Leitsatz:
„Der Eigentümer eines unfallbeschädigten Fahrzeugs ist vor Inauftraggabe eines Schadensgutachtens grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er darf auch in der Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, es sei denn, der Sachverständige hat sein Honorar für ihn erkennbar willkürlich festgesetzt und Preis und Leistung stehen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander.
9Muss der Schädiger auch die Kosten eines überteuerten Gutachtens erstatten?
Urteil: AG Perleburg, Az. 10 C 122/11
Datum: 08.05.2012
Das AG Perleburg entschied, dass der Schädiger auch die Kosten eines überteuerten Gutachtens zahlen muss, da der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den günstigsten Gutachter herauszusuchen.

Leitsatz:
„Auch die Kosten eines überteuerten Gutachtens sind erstattungsfähig, da eine Preiskontrolle der Sachverständigenkosten nicht vorzunehmen ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Wenn der Sachverständige eine unsubstanziierte Rechnung vorlegt, fällt dies dem Schädiger zur Last, nicht dem Geschädigten. Der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers.“
10Wann sind Sachverständigenkosten erforderlich?
Urteil: BGH VI ZR 225/131
Datum: 11.02.20141
Der Geschädigte darf einen Sachverständigen beauftragen. Es reicht, wenn er einen Sachverständigen beauftragt, den er leicht erreichen kann. Er muss nicht nachforschen, ob dieser auch der Günstigste ist. Der Geschädigte muss vor Gericht nur die Rechnung vortragen. Damit genügt er schon seiner Beweislast. Nur wenn der Geschädigte erkennt, dass die Kosten die üblichen Preise übersteigen, muss er sich einen anderen Gutachter aufsuchen.

Leitsatz:
„Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 II 1 BGB. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.“
11Kann das Sachverständigenhonorar pauschalisiert werden?
Urteil: AG Dieburg, Az. 2 K 1957/12
Datum: 17.01.2013
Das AG Dieburg entschied, dass eine Pauschalisierung zulässig ist, sofern diese angemessen ist. Zu berücksichtigen ist auch der Vertragszweck und die Interessen der beteiligten Parteien. Jedoch können durch die Pauschalisierung keine konkret abgerechneten Nebenkosten mehr geltend gemacht werden.

Leitsatz:
„Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalisierung des Sachverständigenhonorars ist zulässig. Dabei ist nicht von vornherein schematisch auf die Schadenshöhe abzustellen, sondern auch der Vertragszweck und die Interessenlage der unfallbeteiligten Parteien zu berücksichtigen.“
12Nach welcher Tabelle bestimmt sich die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten?
Urteil: AG Mönchengladbach, Az. 3 C 560/11
Datum: 07.01.2013
Die Erforderlichkeit kann, so das AG Mönchengladbach, durch die Zusammenstellung von Befragungen bzgl. ermittelter Kosten für ein Gutachten beurteilt werden. Die „Empfehlung für Kfz-Sachverständigerhonorare“ hat sich als die Beste herausgestellt, da diese die Nebenkosten extra ausweist. Die „BVSK-Honorarbefragung 2008/2009″ ist nicht geeignet.

Leitsatz:
„Hierbei ist die Aufstellung des ‚Verbandes freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger e. V.‘, nämlich die „Empfehlung für Kfz-Sachverständigenhonorare“ mit dem Stand vom 01.04.2011 am besten geeignet, weil diese Aufstellung detailreicher ist. Sie weist nämlich gesondert die üblichen Nebenkosten aus.